In der Ruhe liegt die Kraft
Ich ziehe den Hut vor vielen Kassenärzten und hege Bewunderung dafür, in welch engen Zeitkorsett Patienten abgeklärt und behandelt werden.
Im Faktor Zeit liegt auch der vermutlich größte Unterschied zwischen Kassenarzt und Wahlarzt, dies sowohl was Terminverfügbarkeit als auch Untersuchungszeit betrifft.
Mein Ziel ist es, unsere Patienten bestmöglich zu beraten und zu begleiten. Unsere Patienten sehen wir dabei als eigenverantwortliche Partner, die wir ernst nehmen und denen wir ausreichend Zeit widmen, um Ihnen zu helfen.
Einige häufig gestellte Fragen zum Thema Wahlarzt finden Sie unten beantwortet.
Wie und mit wem wird verrechnet?
Als Wahlarzt verrechne ich direkt mit meinen Patienten, die in weiterer Folge die Möglichkeit haben die Honorarnote bei ihrer Krankenversicherung einzureichen.
Wie erfolgt die Bezahlung?
Die Bezahlung in der Ordination erfolgt vorzugsweise mittels Bankomatkarte nach Abschluss der Untersuchung. In diesem Fall erfolgt die Einrechnung der Honorarnote bei Ihrer Pflichtversicherung durch das Ordinationsteam.
Alternativ ist auch eine Zahlung per Erlagschein möglich.
Wie hoch ist der Kostenersatz durch die Pflichtversicherung (exkl. GKK)?
Mit Ausnahme von Patienten der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OöGKK), ist mit etwa dem gleichen Selbstbehalt wie beim Kassenarzt zu rechnen. Bei meiner Honorargestaltung halte ich mich an die Tarifsätze der kleinen Krankenkassen (Krankenfürsorgen, SVA der gewerblichen Wirtschaft, BVA, VA für Eisenbahnen und Bergbau).
Eine Garantie oder Anspruch auf Vergütung durch die Krankenkasse besteht jedoch nicht und es kommt leider immer wieder vor, dass deutlich weniger rückerstattet wird. Dies liegt nicht im Einflussbereich der Ordination und muss vom Patienten selbst mit seiner Pflichtversícherung geklärt werden.
Wie hoch ist der Kostenersatz bei GKK-Patienten?
Patienten der OöGKK müssen, sofern sie keine private Zusatzversicherung besitzen, die Wahlarztkosten übernimmt, mit einem Selbstbehalt von etwa 50% bis 70% rechnen.
Wer zahlt nicht verrechenbare Leistungen?
Spezielle Behandlungen wie beispielsweise "Tauchuntersuchungen" oder Führerscheinuntersuchungen gelten als nicht verrechenbare Leistungen. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz seitens der jeweiligen Krankenkasse. Das anfallende Honorar muss vom Patienten selbst getragen werden.
Wo und wann bekomme ich nähere Informationen zur Preisgestaltung?
Jeder Patient kann sich bei der Terminvereinbarung bzw. bei der Anmeldung genaue Informationen über die zu erwartenden Kosten einholen. Kostentransparenz ist eine Sache, die ich als extrem wichtig erachte!